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BFH Urteil v. - III R 74/03

Gesetze: InvZulG § 2 Satz 1 Nr. 1; AO § 12

Begriff der Betriebsstätte

Leitsatz

Die Anschaffung von neuen abnutzbaren Wirtschaftsgütern ist – neben weiteren Voraussetzungen – nur zulagenbegünstigt, wenn die Wirtschaftsgüter mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören. Eine Betriebsstätte ist nur dann gegeben, wenn dem Betrieb Räume zur ständigen Benutzung zur Verfügung stehen, über die ihm eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht eingeräumt ist.

Der Nutzende muss eine einem Mieter ähnliche Rechtsposition innehaben, die ihm nicht ohne weiteres entzogen oder ohne seine Mitwirkung nicht verändert werden kann. Für die Annahme einer Betriebsstätte ist letztlich entscheidend, ob eine bestimmte unternehmerische Tätigkeit in einer Geschäftseinrichtung mit fester örtlicher Bindung ausgeübt wird und sich in der Bindung eine gewisse „Verwurzelung„ des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausdrückt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 2056 Nr. 11
FAAAB-66069

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