Die Anschaffung von neuen abnutzbaren Wirtschaftsgütern ist
– neben weiteren Voraussetzungen – nur zulagenbegünstigt,
wenn die Wirtschaftsgüter mindestens fünf Jahre nach ihrer
Anschaffung zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer
Betriebsstätte im Fördergebiet gehören. Eine Betriebsstätte
ist nur dann gegeben, wenn dem Betrieb Räume zur ständigen Benutzung
zur Verfügung stehen, über die ihm eine nicht nur vorübergehende
Verfügungsmacht eingeräumt ist.
Der Nutzende muss eine einem Mieter ähnliche Rechtsposition
innehaben, die ihm nicht ohne weiteres entzogen oder ohne seine Mitwirkung
nicht verändert werden kann. Für die Annahme einer
Betriebsstätte ist letztlich entscheidend, ob eine bestimmte
unternehmerische Tätigkeit in einer Geschäftseinrichtung mit fester
örtlicher Bindung ausgeübt wird und sich in der Bindung eine gewisse
„Verwurzelung„ des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der
unternehmerischen Tätigkeit ausdrückt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2005 S. 2056 Nr. 11 FAAAB-66069