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BFH Beschluss v. - V B 195/04

Gesetze: UStG § 18 Abs. 9; UStDV § 69

Antragsfrist auf Vorsteuervergütung mit EU-Recht vereinbar

Leitsatz

Die Vorschriften des § 69 Abs. 1 Satz 2 UStDV 1993, § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG entsprechen den zwingenden Vorgaben des Art. 7 Abs. 1 Satz 4 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG. Die Antragsfrist von sechs Monaten verstößt weder gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gem. Art. 12 EG noch gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach Art. 17 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Åber die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) erfolgen die dort genannten Mehrwertsteuererstattungen an nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige entsprechend den in der Achten Richtlinie 79/1072/EWG festgelegten Bestimmungen. Daraus ergibt sich zwingend, dass die Verfahrensbestimmungen der Achten Richtlinie 79/1072/EWG mit Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG grundsätzlich vereinbar sind. Dies gilt auch für die Antragsfrist des Art. 7 Abs. 1 Satz 4 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG. Die Belastungsneutralität der Umsatzsteuer wird dadurch nicht angetastet.

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Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 2064 Nr. 11
GAAAB-66073

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