Antragsfrist auf Vorsteuervergütung mit EU-Recht
vereinbar
Leitsatz
Die Vorschriften des § 69 Abs. 1 Satz 2 UStDV 1993, § 18
Abs. 9 Satz 3 UStG entsprechen den zwingenden Vorgaben des Art. 7 Abs. 1 Satz 4
der Achten Richtlinie 79/1072/EWG. Die Antragsfrist von sechs Monaten
verstößt weder gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen
der Staatsangehörigkeit gem. Art. 12 EG noch gegen den
gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Nach Art. 17 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie des Rates vom zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Åber die
Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) erfolgen die dort genannten
Mehrwertsteuererstattungen an nicht im Inland, sondern in einem anderen
Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige entsprechend den in der Achten
Richtlinie 79/1072/EWG festgelegten Bestimmungen. Daraus ergibt sich zwingend,
dass die Verfahrensbestimmungen der Achten Richtlinie 79/1072/EWG mit Art. 17
der Richtlinie 77/388/EWG grundsätzlich vereinbar sind. Dies gilt auch
für die Antragsfrist des Art. 7 Abs. 1 Satz 4 der Achten Richtlinie
79/1072/EWG. Die Belastungsneutralität der Umsatzsteuer wird dadurch nicht
angetastet.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2005 S. 2064 Nr. 11 GAAAB-66073