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Abzug von Schulgeld als Sonderausgaben § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG
Die Kurzinformationen Einkommensteuer Nr. 40/1997 vom , Nr. 5/1998 vom , Nr. 25/2000 vom , Nr. 49/2002 vom und Nr. 66/2003 vom werden hiermit aufgehoben.
Der Abzug von Schulgeld als Sonderausgaben setzt nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG u. a. voraus, dass es sich um Entgelt für den Besuch
einer gemäß Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule oder
einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule
handelt. Über die Genehmigung bzw. Anerkennung entscheiden die zuständigen Ministerien der Länder (bzw. die zuständige nachgeordnete Behörde) mit Bindungswirkung für die Finanzämter (Hinweis auf das , BStBl 2005 II S. 518).
Ersatzschulen gemäß Art. 7 Abs. 4 GG sind Schulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem jeweiligen Bundesland vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen. „Nach Landesrecht erlaubte” Ersatzschulen sind Schulen, welche die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 GG deswegen nicht erfüllen, weil eine vergleichbare Schule in dem jeweiligen Bundesland weder vorhanden noch vorgesehen ist, di...