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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 210/03 EFG 2005 S. 1675 Nr. 21

Gesetze: EStG 2001 § 7g Abs. 3

Ansparrücklage für erst noch zu eröffnenden Betrieb einer Fotovoltaikanlage

Einkommensteuer 2001

Leitsatz

1. Die Bildung einer Ansparrücklage für erst noch zu eröffnende Betriebe setzt voraus, dass die Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert ist. Sollen die wesentlichen Betriebsgrundlagen angeschafft werden, setzt das ihre verbindliche Bestellung voraus (hier: Bestellung einer Solaranlage als einzige wesentliche Betriebsgrundlage erst im Folgejahr).

2. Demgegenüber sind die Gewerbeanmeldung, die Beantragung der Kredite und Fördermittel sowie die Kreditbewilligung nicht geeignet, die konkrete Absicht der Betriebseröffnung ausreichend zu dokumentieren.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1675 Nr. 21
INF 2005 S. 804 Nr. 21
KÖSDI 2005 S. 14893 Nr. 12
StuB-Bilanzreport Nr. 8/2006 S. 316
WPg 2006 S. 393 Nr. 6
YAAAB-66550

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