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BFH Beschluss v. - IV B 40-44/04

Rechtsverfolgungskosten keine außergewöhnlichen Belastungen

Leitsatz

Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass Rechtsverfolgungskosten regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, es sei denn, die Führung des Prozesses ist aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles zwangsläufig.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 2003 Nr. 11
BAAAB-66588

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