Keine Wiedereinsetzung bei unzureichender Kontrolle
Leitsatz
Unterbleibt auf Grund eines Versehens des damit beauftragten
Büropersonals die Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes, so hat der
Prozessbevollmächtigte die Fristversäumnis selbst zu vertreten, wenn
er in seinem Büro keine ausreichende Erledigungs- und Ausgangskontrolle
eingerichtet hat. Zu der geforderten Endkontrolle gehört die Anweisung,
die entsprechende Frist erst dann zu löschen, wenn das fristwahrende
Schriftstück tatsächlich gefertigt und abgesandt oder zumindest
postausgangsbereit ist, oder wenn - bei Versendung per Telefax - ein von dem
Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis vorliegt, der die
ordnungsgemäße Übermittlung belegt. Fehlt es an derartigen
Vorkehrungen, so behält der Organisationsmangel seine Bedeutung für
die Nichteinhaltung der Frist auch dann, wenn der Prozessbevollmächtigte
dem Büropersonal eine konkrete Einzelanweisung zur Absendung des
Schriftsatzes erteilt hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2005 S. 2016 Nr. 11 HFR 2005 S. 1216 Nr. 12 QAAAB-66596