Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Beschluss v. - VI R 69/04

Keine Wiedereinsetzung bei unzureichender Kontrolle

Leitsatz

Unterbleibt auf Grund eines Versehens des damit beauftragten Büropersonals die Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes, so hat der Prozessbevollmächtigte die Fristversäumnis selbst zu vertreten, wenn er in seinem Büro keine ausreichende Erledigungs- und Ausgangskontrolle eingerichtet hat. Zu der geforderten Endkontrolle gehört die Anweisung, die entsprechende Frist erst dann zu löschen, wenn das fristwahrende Schriftstück tatsächlich gefertigt und abgesandt oder zumindest postausgangsbereit ist, oder wenn - bei Versendung per Telefax - ein von dem Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt. Fehlt es an derartigen Vorkehrungen, so behält der Organisationsmangel seine Bedeutung für die Nichteinhaltung der Frist auch dann, wenn der Prozessbevollmächtigte dem Büropersonal eine konkrete Einzelanweisung zur Absendung des Schriftsatzes erteilt hat.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 2016 Nr. 11
HFR 2005 S. 1216 Nr. 12
QAAAB-66596

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank