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BFH Urteil v. - VII R 57/04 BStBl 2005 II S. 814

Gesetze: AO 1977 § 284 Abs. 1 und Abs. 3StGB § 156

Leitsatz

1. Ändert sich nach Vorlage eines Vermögensverzeichnisses die Vermögenslage des Vollstreckungsschuldners oder erkennt dieser die Unrichtigkeit der von ihm gemachten Angaben, ist er vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Ergänzung bzw. Richtigstellung seiner Angaben verpflichtet.

2. Ergänzt oder berichtigt der Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das der Finanzbehörde bereits vorgelegte Vermögensverzeichnis, wird allein dadurch kein neues Verfahren in Gang gesetzt. Die Finanzbehörde hat hinsichtlich der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eine erneute Ermessensentscheidung nur dann zu treffen, wenn der Vollstreckungsschuldner substantiiert besondere Gründe darlegt, die eine Abstandnahme von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung geboten erscheinen lassen.

Fundstelle(n):
BStBl 2005 II Seite 814
AO-StB 2005 S. 314 Nr. 11
BB 2005 S. 2286 Nr. 42
BFH/NV 2005 S. 2080 Nr. 11
BStBl II 2005 S. 814 Nr. 19
DB 2005 S. 2338 Nr. 43
DStRE 2005 S. 1422 Nr. 23
HFR 2005 S. 1149 Nr. 12
INF 2005 S. 842 Nr. 22
NWB-Eilnachricht Nr. 41/2005 S. 3425
StB 2005 S. 405 Nr. 11
StuB-Bilanzreport Nr. 21/2005 S. 946
OAAAB-66617

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