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Absprache zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik über die gegenseitige Amtshilfe;
Delegation von Zuständigkeiten nach § 1a EG-Amtshilfe-Gesetz
Anliegend veröffentlicht das BMF die mit Tschechien getroffene Absprache vom zum Auskunftsaustausch für Besteuerungszwecke. Die Absprache gilt als Vereinbarung im Sinne des § 2 Absatz 3 EG-Amtshilfe-Gesetz, die einen automatischen Auskunftsaustausch zwischen den zuständigen Behörden ermöglicht.
Mit der Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und der Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen überträgt das BMF hiermit gemäß § 1a Absatz 2 EG-Amtshilfe-Gesetz dem Bayerischen Landesamt für Steuern für das Bundesland Bayern und dem Finanzamt Chemnitz-Süd für das Bundesland Sachsen die Aufgaben einer zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Richtlinie 77/799/EWG für den Auskunftsaustausch mit dem Tschechischen Finanzministerium im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen.
Anwendungsbereich und Umfang der Delegation ergeben sich aus der Absprache vom . Im Übrigen verbleibt es für den Bereich der direkten Steuern bei den bisherigen Zuständigkeiten (vgl. Tz. 1.6 des Merkblatts zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen, BStBl 1999 I S. 228, 974BStBl 2004 I S. 1144