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KraftStG
Wohn- und Packwagen der Schausteller
Seit ist auch das Halten von Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.500 kg, solange die Fahrzeuge ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen, von der Steuer befreit.
Beträgt das zulässige Gesamtgewicht bei Wohnwagen nicht mehr als 3.500 kg und bei Packwagen nicht mehr als 2.500 kg, so können diese Fahrzeuge wie bisher nur im Rahmen von § 3 Nr. 1 KraftStG i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. e StVZO von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden.
Der Bundesminister für Verkehr hat hierzu mit Erlass vom – StV 11/36.17.06-01 – VkBl 1986 S. 14 – u.a. folgendes ausgeführt: „Wohnwagen im Gewerbe nach Schaustellerart (Fahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung überwiegend zu Wohnzwecken geeignet und bestimmt sind) sowie Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart (Fahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Betriebseinrichtungen von Schaustellergeschäften oder deren Teile geeignet und bestimmt sind, z.B. Verkaufswagen, Schießwagen, Verlosungswagen, Gerätewagen, wobei der zusätzliche Einbau von Einrichtungen zum Wohnen oder zum Aufenthalt von Personen die Eignung und Bestimmung als Packw...