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Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit, Übernahme der Beiträge zur Sozialversicherung durch den Bund nach § 15 FELEG;
Bezug:
Mit Urteil vom (Az.: VI R 134/01, BStBl 2005 II S. 569) hat der BFH entschieden, dass Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, die der Bund nach § 15 FELEG trägt, bei den ehemaligen Arbeitnehmern der stillgelegten landwirtschaftlichen Unternehmen keinen Arbeitslohn darstellen.
Nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt:
die vom Bund übernommenen Beiträge nach § 15 FELEG sind wie die von der Bundesagentur für Arbeit getragenen Beiträge nicht steuerbar und
mangels Benennung in § 32b EStG auch nicht im Rahmen des Progressionsvorbehalts anzusetzen.
Ein Abzug dieser Beiträge als Vorsorgeaufwendungen (siehe Beispiel in der Vfg. vom ) kommt nicht in Betracht. Die Bundesanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Beitrag zur Rentenversicherung sind sowohl auf der Einkunftsseite als auch bei den Sonderausgaben nicht zu berücksichtigen.
Vom Arbeitnehmer geleistete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nur als Sonderausgaben zu berücksichtigen, soweit sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Eine Berücksichtigung dieser Beiträge als Sonderausgabe kommt erst in Betracht, wenn das geleistete Ausgl...