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Bayer. Landesamt für Steuern - S 0702 a - 1 St 4106

Anwendung des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung – Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG);
Behandlung von Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit Stiftungen

Bezug:

Nach Frage 19 des überarbeiteten Frage-Antwort-Katalogs zum StraBEG vom ist die Übertragung bzw. die Rückübertragung von Vermögen auf bzw. von einer Stiftung nicht schenkungsteuerpflichtig, wenn die Stiftung von Anfang an zivilrechtlich zur Herausgabe des Überlassenen verpflichtet ist (sog. unechte Treuhand).

Dieser Auffassung widerspricht das (EFG 2005 S. 981). Gegen die Entscheidung ist Revision eingelegt (Az. des BFH: II R 21/05).

Für den Fall, dass der BFH die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz bestätigt, stellt sich die Frage des Vertrauensschutzes aufgrund der Aussage im Frage-Antwort-Katalog. Dazu haben die AO-Referenten des Bundes und der Länder beschlossen, folgende Fallgruppen zu unterscheiden:

1. Der Steuerpflichtige hat hinsichtlich der Stiftung eine wirksame strafbefreiende Erklärung abgegeben und das Vermögen von der Stiftung bereits wieder zurück übertragen.

In derartigen Fällen ist ein Vertrauensschutz zu bejahen.

2. Der Steuerpflichtige hat hinsichtlich der Stiftung eine wirksame strafbefreiende Erklärung abgegeben und das Vermögen von der Stiftung aber noch nicht zurück übertragen.

In derartigen Fällen ist ein Vertrauensschutz zu bejahen, ...

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