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Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Investitionszulagengesetz (InvZulG) 2005;
Erteilung einer Bescheinigung durch die GA-Behörden
Mit FMS vom , Az.: 32 – InvZ 1560 – 001 – 21377/05 hat das Bayer. Staatsministerium der Finanzen die – nachfolgend abgedruckten – vom Bundesministerium der Finanzen mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmten Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2005 übersandt.
Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Investitionszulagengesetz 2005 (InvZulG 2005)
Nach § 2 Investitionszulagengesetz 2005 (InvZulG 2005) sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütem des Anlagevermögens förderfähig, die mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören und in einer Betriebsstätte eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes oder der produktionsnahen Dienstleistungen im Fördergebiet verbleiben. Danach kann auch ein Investor Investitionszulage beanspruchen, der zwar nicht selbst einen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder einen Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen unterhält, jedoch das Wirtschaftsgut einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes bzw. der produktionsnahen Dienstleistungen langfristig zur Nutzung überlässt. Eine Förderung von ...