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BMF - IV A 7 - S 0338 - 110/05

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO);
Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG

Das  IV A 7 – S 0338 – 81/05 (BStBl 2005 I S. 843) hat die Anlage zum  IV A 7 – S 0338 – 54/05 (BStBl 2005 I S. 794) neu gefasst. Abschnitt I Nr. 1 des bestimmt (wie das frühere  IV D 2 – S 0338 – 38/03, BStBl 2003 I S. 338), dass in den Erläuterungen zur vorläufigen Steuerfestsetzung darauf hinzuweisen ist, dass die Vorläufigkeitserklärung nur die Frage erfasst, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind Es dürfte daher kein Zweifel darüber bestehen, dass der durch das angewiesene weitere Vorläufigkeitsvermerk nur die Frage erfasst, ob die Versagung des Abzugs von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG verfassungsgemäß ist.

In dem der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2299/04 vorangegangenen Revisionsverfahren X R 72/01 hatten die Kläger und Revisionskläger hilfsweise beantragt, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften nach § 22 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen. Der BFH hat ( – BFH/NV 2005 S. 513) u.a. ausgeführt, dass ...

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