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Bekanntgabe des Musters für den Ausdruck der elektronischen; Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2006 und Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 LStDV bei Versorgungsbezügen
Bezug: (BStBl 2004 I S. 1009)
Bezug: (BStBl 2005 I S. 429)
I. Bekanntgabe des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2006
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes hingewiesen:
Die Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG –). Dem Arbeitnehmer ist ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigter Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (eTIN = elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen (§ 41b Abs. 1 Satz 3 EStG).
Für Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich nach den §§ 40 bis 40b EStG pauschal erhoben hat, ist keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen.
Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2006 beruht auf den Vorschriften des § 39d Abs. 3 und des § 41b EStG sowie den Regelungen in R 135 und 136 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2005. Die Bescheinigung richtet sich nach dem beigefügten Vordruckmuster. Es sind die auf der Lohnsteuerkarte oder der Bescheinigung des Finanzamts ...