Wird eine Personengesellschaft vollbeendigt, führt dies zum
Wegfall der Prozessführungsbefugnis und Beteiligtenfähigkeit. Die
prozessuale Stellung geht von der Personengesellschaft auf diejenigen
Gesellschafter über, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die den
anzugreifenden Bescheid betrifft. Dies gilt auch dann, wenn die Vollbeendigung
während eines wegen der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens
geführten Klageverfahrens durch Umwandlung der Personengesellschaft in
eine Kapitalgesellschaft eintritt, sofern der Einheitswert nicht für die
Gewerbe(kapital)steuer der Gesellschaft selbst, sondern allein für die
Besteuerung der Gesellschafter von Bedeutung ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2005 S. 2163 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 29/2006 S. 2438 LAAAB-68105