Werbungskostenabzug bei Anschaffung einer
Bildschirm-Arbeitsbrille
Leitsatz
Aufwendungen für die Anschaffung einer Brille, die der Korrektur
einer Sehschwäche dient, sind selbst dann nicht als Werbungskosten
abziehbar, wenn die Brille ausschließlich am Arbeitsplatz getragen wird.
Die Sehbrille, die keinen besonderen Schutzzweck hat und auch nicht aus
arbeitsschutzrechtlichen Gründen getragen werden muss, hat die Funktion
eines medizinischen Hilfsmittels, wenn sie ausschließlich bei der
Berufstätigkeit verwendet und am Arbeitsplatz aufbewahrt wird. Ein
Werbungskostenabzug ist nur möglich, wenn die Sehbeschwerden auf die
Tätigkeit am Bildschirm zurückgeführt werden
können.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2005 S. 2185 Nr. 12 EStB 2005 S. 456 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 20/2006 S. 1698 NWB-Eilnachricht Nr. 20/2006 S. 49 NWB-Eilnachricht Nr. 45/2005 S. 3754 OAAAB-68117