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BFH Urteil v. - VI R 50/03

Werbungskostenabzug bei Anschaffung einer Bildschirm-Arbeitsbrille

Leitsatz

Aufwendungen für die Anschaffung einer Brille, die der Korrektur einer Sehschwäche dient, sind selbst dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn die Brille ausschließlich am Arbeitsplatz getragen wird. Die Sehbrille, die keinen besonderen Schutzzweck hat und auch nicht aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen getragen werden muss, hat die Funktion eines medizinischen Hilfsmittels, wenn sie ausschließlich bei der Berufstätigkeit verwendet und am Arbeitsplatz aufbewahrt wird. Ein Werbungskostenabzug ist nur möglich, wenn die Sehbeschwerden auf die Tätigkeit am Bildschirm zurückgeführt werden können.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 2185 Nr. 12
EStB 2005 S. 456 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2006 S. 1698
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2006 S. 49
NWB-Eilnachricht Nr. 45/2005 S. 3754
OAAAB-68117

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