Der durch die Änderung des Kapitalmarktzinses eintretende und
beim Umlauf eines festverzinslichen Wertpapiers realisierte Unterschiedsbetrag
zwischen dem Nennwert und dem Marktpreis des Papiers führt beim Erwerber
und beim Veräußerer weder zu Einnahmen noch zu Werbungskosten aus
Kapitalvermögen. Ein den Nennwert übersteigender Erlös aus der
Veräußerung eines festverzinslichen Wertpapiers fließt dem
bisherigen Gläubiger des Kapitalvermögens nicht vom Schuldner,
sondern vom Erwerber der Forderung zu. Es handelt sich dabei, anders als bei
einem Preisnachlass anlässlich der Ausgabe des Papiers (Emissionsdisagio),
nicht um eine Frucht des Geldkapitals oder um ein Entgelt für die
Kapitalnutzung.
Fundstelle(n): BFH/NV 2005 S. 2187 Nr. 12 PAAAB-68121