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BFH Beschluss v. - VIII B 133/04

Festverzinsliche Wertpapiere

Leitsatz

Der durch die Änderung des Kapitalmarktzinses eintretende und beim Umlauf eines festverzinslichen Wertpapiers realisierte Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennwert und dem Marktpreis des Papiers führt beim Erwerber und beim Veräußerer weder zu Einnahmen noch zu Werbungskosten aus Kapitalvermögen. Ein den Nennwert übersteigender Erlös aus der Veräußerung eines festverzinslichen Wertpapiers fließt dem bisherigen Gläubiger des Kapitalvermögens nicht vom Schuldner, sondern vom Erwerber der Forderung zu. Es handelt sich dabei, anders als bei einem Preisnachlass anlässlich der Ausgabe des Papiers (Emissionsdisagio), nicht um eine Frucht des Geldkapitals oder um ein Entgelt für die Kapitalnutzung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 2187 Nr. 12
PAAAB-68121

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