Reisen, denen ein unmittelbarer einkünftebezogener Anlass
zugrunde liegt, sind in der Regel selbst dann ausschließlich der
Einkünftesphäre zuzuordnen, wenn sie in mehr oder weniger
großem Umfang auch zu privaten Unternehmungen genutzt werden. Etwas
anderes gilt nur dann, wenn die Verfolgung privater Reiseinteressen den
Schwerpunkt der Reise bildete. Spricht ein Indiz für eine solche private
Veranlassung, können die Reisekosten nur dann als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn auf Grund anderer Indizien feststeht,
dass die Reise nahezu ausschließlich aus einkünftebezogenen
Gründen unternommen wurde. Diese Grundsätze gelten nur
eingeschränkt für Reisekosten, die für einen
einkünftebezogenen Aufenthalt mit anschließendem Urlaub entstehen.
In diesem Fall sind die An- und Rückreisekosten als Kosten der
Lebensführung insgesamt nicht abziehbar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2005 S. 2174 Nr. 12 DStR 2006 S. 269 Nr. 7 DStRE 2006 S. 317 Nr. 5 EStB 2005 S. 455 Nr. 12 HFR 2006 S. 136 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 20/2006 S. 46 HAAAB-68128