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BFH Urteil v. - VIII R 43/03

Abzug von Aufwendungen für Inlandsreisen

Leitsatz

Reisen, denen ein unmittelbarer einkünftebezogener Anlass zugrunde liegt, sind in der Regel selbst dann ausschließlich der Einkünftesphäre zuzuordnen, wenn sie in mehr oder weniger großem Umfang auch zu privaten Unternehmungen genutzt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Verfolgung privater Reiseinteressen den Schwerpunkt der Reise bildete. Spricht ein Indiz für eine solche private Veranlassung, können die Reisekosten nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn auf Grund anderer Indizien feststeht, dass die Reise nahezu ausschließlich aus einkünftebezogenen Gründen unternommen wurde. Diese Grundsätze gelten nur eingeschränkt für Reisekosten, die für einen einkünftebezogenen Aufenthalt mit anschließendem Urlaub entstehen. In diesem Fall sind die An- und Rückreisekosten als Kosten der Lebensführung insgesamt nicht abziehbar.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 2174 Nr. 12
DStR 2006 S. 269 Nr. 7
DStRE 2006 S. 317 Nr. 5
EStB 2005 S. 455 Nr. 12
HFR 2006 S. 136 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2006 S. 46
HAAAB-68128

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