Einnahmen aus Kapitalvermögen bei stiller
Gesellschaft
Leitsatz
Eine stille Gesellschaft setzt nach § 230 HGB den vertraglichen
Zusammenschluss zwischen einem Unternehmensträger (Inhaber eines
Handelsgeschäfts) und einem anderen voraus, kraft dessen sich der andere
ohne Bildung eines Gesellschaftsvermögens mit einer Einlage an dem
Unternehmen beteiligt und eine Gewinnbeteiligung erhält. Dass die
Erfüllung des im Rahmen der vereinbarten typisch stillen Gesellschaft
geschuldeten Beitrags zur gemeinsamen Zweckverwirklichung nur vorgegeben wird,
steht der Besteuerung von aus der Gesellschaft zugeflossenen
Vermögensvorteilen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 1. Alternative
EStG nicht entgegen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2005 S. 2183 Nr. 12 EStB 2006 S. 16 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 20/2006 S. 51 RAAAB-68129