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Familienleistungsausgleich:
Behandlung der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG;
Änderung von bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden auf Grund nachträglicher Kindergeldgewährung
Bezug:
Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des (DStR 2005 S. 911) weder eine neue Tatsache (§ 173 AO) noch ein rückwirkendes Ereignis (§ 175 Abs. 1 Nr. 2 AO) darstellt. Ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid kann deshalb nicht mehr geändert werden. Dies gilt auch dann, wenn die Familienkasse nachträglich Kindergeld gewährt, weil bisher z.B. kein Kindergeldantrag gestellt worden war. Die Durchführung einer Günstigerprüfung (§ 31 EStG) sowie die Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder (§ 32 Abs. 6 EStG) bei der Festsetzung von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ist in bestandskräftigen Einkommensteuerveranlagungen damit ausgeschlossen.
Die nachträgliche Kindergeldgewährung stellt jedoch ein rückwirkendes Ereignis (§ 175 Abs. 1 Nr. 2 AO) für daran anknüpfende Tatbestände (z.B. Höhe der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG, Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 5 EStG, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG) dar und eröffnet insoweit eine Änderungsmöglichkeit für bestandskräftige Einkommensteuerbescheide.
A ist allein erziehend mit einem minderjährigen Sohn (S) sowie einer volljährigen Tochter (T) in Berufsausbildung. Wegen der Höhe der eigenen Einkünfte und Be...