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Auflösung einer Kapitalgesellschaft i.S.d. § 17 Abs. 4 EStG;
Entstehung und Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung eines Auflösungsgewinns bzw. -verlustes;
erstmalige Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens
Bezug:
Nach § 17 Abs. 4 S. 1 EStG sind die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis Abs. 3 EStG über die Besteuerung von Gewinnen und Verlusten aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften entsprechend anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird. Nach § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG gehört somit zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Auflösung von Kapitalgesellschaften, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen hält. Entsprechendes gilt auch für die aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft entstehenden Verluste, sofern die Verlustberücksichtigung nicht nach § 17 Abs. 2 S. 4 EStG ausgeschlossen wird.
1. Zivilrechtliche Auflösung einer Kapitalgesellschaft
Die Entstehung eines Auflösungsgewinns oder -verlustes setzt die zivilrechtliche Auflösung der Kapitalgesellschaft voraus (vgl. , VIII R 46/91, BStBl 1994 II S. 162 und BFH/NV 1994 S. 364).
Zivilrechtliche Gründe für die Auflösung einer GmbH sind nach § 60 GmbHG:
Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG)
entsprechender Gesellschafterbeschluss (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG)
gerichtliches Urteil oder Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde (§ 60 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. §§ 61, 62 GmbHG)
Eröffnung des K...