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Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bei Gesellschafter-Geschäftsführern
Zuschläge, die eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zahlt, sind unvereinbar mit dem Aufgabenbild des Gesellschafter-Geschäftsführers und daher regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen. Daraus folgt, dass für diese Zuschläge die Steuerfreiheit nach § 3b EStG grundsätzlich nicht in Betracht kommt, denn dafür wäre Voraussetzung, dass die Zuschläge ohne diese Vorschrift den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen sind (H 30 „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit” LStH). Dieser Grundsatz gilt gleichermaßen für beherrschende und nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (, BStBl 1997 II S. 577 und , BStBl 2001 II S. 655) und auch dann, wenn sowohl in der betreffenden Branche als auch in dem einzelnen Betrieb regelmäßig in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden muss (, EFG 2001 S. 1412) und gesellschaftsfremde Arbeitnehmer typischerweise solche Zuschläge erhalten (, BFH/NV 2005 S. 247). Unbeachtlich ist auch, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer keine Gewinntantieme zusteht und er für seine Sonntags-, Feiertags- und Nac...