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OFD Hannover - S 7177 - 29 - StO 181

Sachlicher Anwendungsbereich des § 4 Nr. 20 UStG;
Darbietungen von Einzelkünstlern

§ 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG befreit die Umsätze von Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles, Chören, Museen, botanischen Gärten, Tierparks, Archiven, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenkunst als Einrichtung der Gebietskörperschaften. Unter „Einrichtung” ist eine abgegrenzte, funktionsfähige Einheit im Sinne einer Zusammenfassung sachlicher und persönlicher Mittel zu verstehen.

Gleichartige Einrichtungen anderer Unternehmer sind ebenfalls steuerbefreit, wenn die zuständige Landesbehörde (s. hierzu Umsatzsteuerkartei – OFD Hannover – S 7177 Karte 1) bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 1 UStG bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Zum Bescheinigungsverfahren selbst (Initiativrecht, Bindungswirkung) wird auf Abschnitt 110 und 114 Abs. 2 UStR verwiesen.

Obwohl Orchester, Kammermusikensembles und Chöre grundsätzlich aus zwei oder mehr Mitwirkenden besteht, ist der Begriff „andere anerkannte Einrichtung” richtlinienkomform dahingehend auszulegen, dass als Einzelkünstler auftretende Solisten nicht ausgeschlossen sind (s. EUGH – Urteil vom , BStBl 2003 II S. 679 und Abschnitt 107 Abs. 1 Satz 2 UStR 2005).

Nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG fallen die Leistungen der (Theater-)Regisseure und Intendanten. Die Vorschrift befreit nur s...

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