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OFD Koblenz - S 2706 A - St 33 1

Anwendungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG

Bezug:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist unter Hinweis auf das (KSt-Kartei, Karte A 18 zu § 4 KStG), ergänzend folgende Auffassung zu vertreten:

1. Rücklagenbildung bei Regiebetrieben

Wegen der Zulässigkeit der Rücklagenbildung wird auf die in Rdnr. 23 des (in der Fassung vom ) (a.a.O.) aufgestellten Grundsätze verwiesen. Diese Grundsätze gelten auch für Regiebetriebe.

2. Buchgewinne bei Tausch von Wirtschaftsgütern

Nach Rdnr. 22 des ist für die Ermittlung des nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG maßgebenden Gewinns grundsätzlich der verwendbare Gewinn maßgebend. Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter 1. rechnen zu diesem Gewinn nicht bloße Buchgewinne, die sich beim Tausch von Wirtschaftsgütern des Betriebs gewerblicher Art ergeben. Durch den Tausch gelten die Buchgewinne als reinvestiert und damit als für betriebliche Zwecke verwendet.

3. Wiedereinlage erhaltener Dividenden in die ausschüttende Gesellschaft

Fließen dem Betrieb gewerblicher Art aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft Dividenden zu, die dieser im Zuge einer Kapitalerhöhung wieder in diese...

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