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BFH Beschluss v. - II B 90/04

Steuervergünstigung nach § 13a Abs. 4 ErbStG bei Erwerb von zum Sonderbetriebsvermögen des Erwerbers gehörenden Geschäftsanteilen

Leitsatz

Die Steuervergünstigungen des § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG sind gemäß Abs. 4 Nr. 1 der Vorschrift nicht auf den Erwerb jeder Art von Betriebsvermögen - insbesondere nicht auf den Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens - anwendbar, sondern nur dann, wenn es sich um den Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebes, eines Teilbetriebes, eines Anteils an einer Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG, eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA oder eines Anteils daran handelt. Soweit nur auf die Verhältnisse auf Seiten des Erwerbers abzustellen wäre, müsste eine dieser vier Formen von Betriebsvermögen beim Erwerber gegeben sein. § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG ist nur anwendbar, wenn sowohl das Erfordernis eines inländischen Sitzes oder einer inländischen Geschäftsleitung als auch das Beteiligungserfordernis im Zeitpunkt der Steuerentstehung nach § 9 ErbStG erfüllt sind.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 62 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2006 S. 54
NWB-Eilnachricht Nr. 3/2006 S. 163
SAAAB-69747

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