Steuervergünstigung nach § 13a Abs. 4 ErbStG bei Erwerb
von zum Sonderbetriebsvermögen des Erwerbers gehörenden
Geschäftsanteilen
Leitsatz
Die Steuervergünstigungen des § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG
sind gemäß Abs. 4 Nr. 1 der Vorschrift nicht auf den Erwerb jeder
Art von Betriebsvermögen - insbesondere nicht auf den Erwerb einzelner
Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens - anwendbar, sondern nur dann,
wenn es sich um den Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebes, eines Teilbetriebes,
eines Anteils an einer Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3
oder § 18 Abs. 4 EStG, eines Anteils eines persönlich haftenden
Gesellschafters einer KGaA oder eines Anteils daran handelt. Soweit nur auf die
Verhältnisse auf Seiten des Erwerbers abzustellen wäre, müsste
eine dieser vier Formen von Betriebsvermögen beim Erwerber gegeben sein.
§ 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG ist nur anwendbar, wenn sowohl das Erfordernis
eines inländischen Sitzes oder einer inländischen
Geschäftsleitung als auch das Beteiligungserfordernis im Zeitpunkt der
Steuerentstehung nach § 9 ErbStG erfüllt sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 62 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 20/2006 S. 54 NWB-Eilnachricht Nr. 3/2006 S. 163 SAAAB-69747