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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - III 99/04 EFG 2006 S. 132 Nr. 2

Gesetze: FGO § 57, FGO § 60, FGO § 74, FGO § 128 Abs. 2, ZPO § 62, ZPO § 240

Verfahrensunterbrechung durch Insolvenzeröffnung

Leitsatz

Das gerichtliche Verfahren wird auch dann insgesamt kraft Gesetzes gemäß § 74 FGO i.V.m. § 240 ZPO unterbrochen, wenn über das Vermögen eines (notwendig) Beigeladenen die Insolvenz eröffnet wird.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 132 Nr. 2
YAAAB-70110

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