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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - VI 237/04

Gesetze: AO § 258, AO § 322

Anspruch auf Vollstreckungsaufschub

Leitsatz

Hat die Steuerverwaltung langfristig Vollstreckungsaufschub zugesagt, der sie bei einer Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht mehr bindet, so kann und braucht sie bei Fortfall von Unterhaltsverpflichtungen und bei Erwerb von Grundvermögen nicht weiterhin Vollstreckungsaufschub zu gewähren

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Fundstelle(n):
EAAAB-70134

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