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Bilanzberichtigung bei Änderung der Verwaltungsauffassung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG)
Ein Bilanzansatz ist nicht fehlerhaft, wenn er der im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht (, BStBl 1993 II S. 392).
Entsprechendes gilt, wenn zu einer bestimmten Rechtsfrage zwar noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, der Bilanzansatz aber der bis dahin von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung entspricht. Führt in diesem Fall die erstmalige Rechtsprechung des BFH zu einer Änderung der bisher von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung, gilt nach dem Ergebnis einer Abstimmung auf Bundesebene Folgendes:
Die geänderte Verwaltungsauffassung kann frühestens in der ersten nach dem Datum der Entscheidung des BFH (zu dieser Rechtsfrage) aufzustellenden Bilanz berücksichtigt werden.
Die geänderte Verwaltungsauffassung muss spätestens in der ersten nach amtlicher Veröffentlichung aufzustellenden Bilanz berücksichtigt werden.
Nicht entscheidend ist, für welchen Gewinnermittlungszeitraum die Bilanz aufgestellt wird.
In Fällen, in denen der Steuerpflichtige bis zur amtlichen Veröffentlichung z.B. eine Rückstellung entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung nicht ausgewiesen h...