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Umsätze aus der Tätigkeit ästhetisch-plastischer Chirurgen Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG
Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 25/2005
Eine generelle Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für ästhetisch-plastische Leistungen eines Chirurgen kommt nicht in Betracht.
Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob diese Leistung der medizinischen Betreuung eines Menschen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dient und somit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Indiz hierfür kann die regelmäßige Übernahme der Kosten durch Krankenversicherungen sein.
Diese Rechtsauffassung wurde auf Bundesebene abgestimmt. Regelmäßig dürfte danach bei ästhetisch-plastischen Leistungen eines Chirurgen ein therapeutisches Ziel nicht im Vordergrund stehen. Stattdessen handelt es sich meist um Leistungen, die dem Wohlbefinden oder der Schönheit und nicht der Behandlung von Krankheiten dienen.
Insbesondere bei folgenden Leistungen handelt es sich somit in der Regel um steuerpflichtige Umsätze: Fettabsaugung, Lifting (z.B. Oberschenkelstraffung, Bauchdecken- und Bruststraffung, Gesichts- und Halslifting, Polifting), Faltenbehandlung, Brustvergrößerung, Botox-Behandlung (Faltenunterspritzung), Hautverjüngung (Lasertherapie), Lippenaufspritzen, Permanent-MakeUp, Enthaarung per Laser.
Im Einzelfall s...