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OFD Frankfurt/Main - S 2742 A - 38 - St II 1.01

Überstundenvergütungen für Gesellschafter-Geschäftsführer
Anwendung des (BStBl 1997 II S. 577)

Bezug:

In seinem Urteil vom (a. a. O.) hat der BFH u. a. entschieden, dass eine Vereinbarung über die Vergütung von Überstunden unvereinbar mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH ist. Dies gelte erst recht dann, wenn die Vereinbarung von vornherein auf die Vergütung von Überstunden an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit beschränkt sei oder wenn außerdem eine Gewinntantieme vereinbart sei. Die von der GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer geleisteten Überstundenvergütungen seien steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu behandeln.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das  IV B 7 – S 2742 – 88/98 – BStBl 1998 I S. 1194) zur Anwendung der Rechtsgrundsätze des o. a. BFH-Urteils wie folgt Stellung genommen:

Soweit in Abschnitt 30 Abs. 1 Satz 2 LStR 1996 unter anderem auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als mögliche Empfänger von nach § 3b EStG steuerbefreiten Zuschlägen genannt werden, setzt die Steuerfreiheit voraus, dass die Zuschläge ohne diese Vorschrift den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen wären. Die Steuerbefreiung ist ...

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