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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 319/04

Gesetze: EStG § 9 Abs. 5, EStG § 4 Abs. 5 Nr. 5a

Verpflegungsmehraufwand eines Seemannes

Leitsatz

Ein Seemann, der sich aufgrund der Weisungen seines Arbeitgebers längere Zeit auf einem Schiff aufzuhalten hat, übt eine Fahrtätigkeit aus. Auch Schiffe sind Fahrzeuge i.S. der sog. „Fahrtätigkeit”.

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 72 Nr. 2
NAAAB-71596

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