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KraftStG;
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 Buchst. a KraftStG
Bezug:
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 Buchst. a KraftStG hat u.a. zur Voraussetzung, dass das im Kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeug ausschließlich für Fahrten zwischen den Be- und Entladestellen und dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof verwendet wird, der die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung zu den Be- und Entladestellen aufweist (, BStBl 2005 II S. 222). Zur Anwendung dieser Befreiungsvorschrift gilt Folgendes:
Der Begriff „nächstgelegener geeigneter Bahnhof” im Sinne des § 3 Nr. 9 Buchst. a KraftStG ist in Anlehnung an § 14 Abs. 1 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom (BGBl 1998 I S. 3976) i.d.F. der Verordnung vom (BGBl 2000 I S. 918) – GüKGrenz/KabotageV – zu bestimmen. Als nächstgelegener geeigneter Bahnhof in diesem Sinne ist hiernach derjenige Bahnhof anzusehen,
der über Einrichtungen der notwendigen Umschlagart des Kombinierten Verkehrs verfügt,
von dem regelmäßig Kombinierter Verkehr der entsprechenden Art und Richtung durchgeführt wird und
der die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung zur Be- und Entladestelle hat.
Das Kriterium „geeigneter Bahnhof” setzt hiernach insbesondere voraus, dass von dem betreffenden Bahnhof regelmäßig Kombinierter Verkehr de...