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BFH Urteil v. - V R 40/01 BStBl 2007 II S. 13

Gesetze: UStG 1991/1993 § 14 Abs. 1 und 4UStG 1991/1993 § 15 Abs. 1Richtlinie 77/388/EWG i.d.F. der Richtlinie 91/680/EWGvom vom Art. 22 Abs. 3 Buchst. b

Leitsatz

1. Ehegatten, die auf einem in ihrem Miteigentum stehenden Grundstück ein Wohngebäude errichten, sind als Empfänger der Bauleistungen anzusehen, wenn die Ehegattengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt und als solche keine unternehmerische Tätigkeit ausübt.

2. Ist bei einer solchen Ehegattengemeinschaft nur ein Ehegatte unternehmerisch tätig und verwendet dieser einen Teil des Gebäudes ausschließlich für seine unternehmerischen Zwecke (z.B. als Arbeitszimmer), so steht ihm das Vorsteuerabzugsrecht aus den bezogenen Bauleistungen anteilig zu, soweit der seinem Unternehmen zugeordnete Anteil am Gebäude seinen Miteigentumsanteil nicht übersteigt.

3. Nach den Vorschriften der § 15 Abs. 1 und § 14 UStG 1991/ 1993 reicht für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug des unternehmerisch tätigen Ehegatten eine an beide Ehegatten ausgestellte Rechnung aus, auch wenn sie keine Angaben zu den Anteilen der Ehegatten und keine entsprechenden Teilbeträge ausweist, wenn nach den Umständen des Falles keine Gefahr besteht, dass es zu Steuerhinterziehung oder Missbrauch kommt.

Fundstelle(n):
BStBl 2007 II Seite 13
BFH/NV 2006 S. 219 Nr. 1
BStBl II 2007 S. 13 Nr. 1
DStRE 2006 S. 103 Nr. 2
DStZ 2006 S. 8 Nr. 1
GStB 2006 S. 120 Nr. 4
GStB 2006 S. 4 Nr. 1
HFR 2006 S. 193 Nr. 2
INF 2006 S. 91 Nr. 3
KÖSDI 2006 S. 14936 Nr. 1
NJW 2006 S. 543 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 49/2005 S. 4112
SJ 2006 S. 8 Nr. 3
StB 2006 S. 4 Nr. 1
StBW 2005 S. 5 Nr. 25
StuB-Bilanzreport Nr. 24/2005 S. 1067
UR 2006 S. 481 Nr. 8
UVR 2006 S. 36 Nr. 2
WPg 2006 S. 849 Nr. 13
LAAAB-71711

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