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Bewertung von Golfplätzen
FMS vom Az.: 34 – S 3191 – 6/7 – 66 845
Golfplätze sind, sofern die nicht grundsteuerfrei sind, als Grundvermögen zu bewerten. Der Bodenwert ist aus den Bodenpreisen für anderweitig genutzten Grundbesitz abzuleiten. Als unterste Grenze gilt dabei der Wert, der bei der Veräußerung als land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz (innerlandwirtschaftlicher Verkehrswert) am Hauptfeststellungszeitpunkt erzielbar war. Besondere Abschläge wegen Lage, Größe und Gestaltung des Platzes sind von diesem Wert nicht mehr zu machen. Es ist vielmehr zu prüfen, ob nicht ggf. wegen der Nutzung als Golfplatz ein entsprechend höherer Wert anzusetzen ist.
FMS vom Az.: 34 – S 3191 - 6/31 – 4 567
Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind (§ 33 Abs. 1 BewG). Bei der Zuordnung von Flächen zur Land- und Forstwirtschaft spielt neben der Nutzung auch die Zweckbestimmung eine entscheidende Rolle (vgl, landwirtschaftlich genutzte Baulücke).
Flächen die insgesamt zu einer Golfanlage gehören, dienen ihrer Zweckbestimmung nach dem „Betrieb” des Golfplatzes. Eine solche Anlage stellt bei natü...