Von Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes hergestelltes Gebäude bei Vermietung zu fremden Wohnzwecken nicht investitionszulagebegünstigt
Leitsatz
Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 InvZulG 1999 sind Erstinvestitionen eines Betriebes des verarbeitenden Gewerbes in die Anschaffung sowie
Herstellung neuer Gebäude nur dann zulagebegünstigt, soweit das Gebäude mindestens fünf Jahre nach seiner Anschaffung oder
Herstellung in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes, und zwar in dem begünstigten Gewerbe, verwendet wird (hier: keine
Investitionszulage für Erweiterung eines bestehenden Gebäudes um zwei anschließend an fremde Dritte zu Wohnzwecken vermietete
Einheiten).