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OFD Frankfurt am Main - S 2221 A - 94 - St II 2.08

Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern;

Kürzung des Vorwegabzugs im Sinne von § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG (bis VZ 2004)
Kürzung des Höchstbetrags nach § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG (ab VZ 2005)

Ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn er maßgeblichen Einfluss auf die GmbH ausüben kann und somit in keinem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zur GmbH steht. Hierzu reicht bereits die sog. Sperrminorität aus (). In diesen Fällen zahlt er keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Hat er jedoch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eigene Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben, gehört er zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG, bei dem der Vorwegabzug (bis VZ 2004) bzw. der Höchstbetrag (ab VZ 2005) zu kürzen ist.

a) Grund für die Kürzung

Grund der Kürzung des Vorwegabzugs bis VZ 2004 ist, dass die Bezieher von Einkünften, die keinen Arbeitslohn darstellen – insbesondere also selbständig Tätige – ihre Vorsorgeaufwendungen in vollem Umfang selbst aus versteuerten Einnahmen tragen müssen. Sie befinden sich damit gegenüber Steuerpflichtigen im Nachteil, denen vom Arbeitgeber geleistete Aufwendungen bei der Altersvorsorge zugute kommen. Aus Gleichbehandlungsgründen wird daher bei nichtselbständigen S...BStBl 1990 II S. 218

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