Mehrwertsteuer: Ermäßigter Steuersatz auf musikalische
Darbietungsformen
Leitsatz
Ein Mitgliedstaat
verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 3
Buchstabe a Unterabsatz 3 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern, wenn er einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf
Leistungen, die Musikensembles direkt für die Öffentlichkeit oder
für einen Konzertveranstalter erbringen, sowie auf Leistungen anwendet,
die von Solisten direkt für die Öffentlichkeit erbracht werden,
hingegen auf die Leistungen von Solisten, die für einen Veranstalter
tätig sind, den Normalsatz anwendet.
Bei der Ausübung der Befugnis
zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes müssen die
Mitgliedstaaten nämlich den Grundsatz der steuerlichen Neutralität
beachten, der es verbietet, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb
stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer
unterschiedlich zu behandeln; daher ist auf solche Waren oder Dienstleistungen
ein einheitlicher Steuersatz anzuwenden.