Vorsteuerabzug eines Unternehmens, das nur für einen Teil
seiner Umsätze steuerpflichtig ist - Dividenden- und
Darlehenszinseinnahmen einer Holdinggesellschaft von ihren
Tochtergesellschaften
Leitsatz
Nach Artikel 19 der Sechsten
Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Umsatzsteuern kann ein Unternehmen, das nicht für die
Gesamtheit seiner Tätigkeit mehrwertsteuerpflichtig ist, von dem von ihm
geschuldeten Steuerbetrag den Steuerbetrag abziehen, den es im Rahmen eines
Pro-rata-Satzes gezahlt hat, der sich aus einem Bruch ergibt, der im Nenner den
Gesamtbetrag der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze und der nicht
zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze enthält. Nach der genannten
Bestimmung müssen in diesem Nenner unberücksichtigt bleiben zum einen
Dividenden, die Tochtergesellschaften an eine Holdinggesellschaft
ausschütten, die wegen anderer Tätigkeiten mehrwertsteuerpflichtig
ist und die für diese Tochtergesellschaften Verwaltungsdienstleistungen
erbringt, da Dividenden kein Entgelt für eine wirtschaftliche
Tätigkeit sind und daher nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer
fallen, und zum anderen Zinsen, die diese Tochtergesellschaften dieser
Holdinggesellschaft für ihnen gewährte Darlehen zahlen, wenn diese
Darlehensumsätze keine wirtschaftliche Tätigkeit der
Holdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie
darstellen.
(vgl. Randnrn. 21, 32 und
Tenor)
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BFH/NV-Beilage 2001 S. 37 Nr. 1 WAAAB-72578