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EuGH Urteil v. - C-142/99

Gesetze: Richtlinie 77/388 Art. 4 Abs. 2; Richtlinie 77/388 Art. 19

Vorsteuerabzug eines Unternehmens, das nur für einen Teil seiner Umsätze steuerpflichtig ist - Dividenden- und Darlehenszinseinnahmen einer Holdinggesellschaft von ihren Tochtergesellschaften

Leitsatz

Nach Artikel 19 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern kann ein Unternehmen, das nicht für die Gesamtheit seiner Tätigkeit mehrwertsteuerpflichtig ist, von dem von ihm geschuldeten Steuerbetrag den Steuerbetrag abziehen, den es im Rahmen eines Pro-rata-Satzes gezahlt hat, der sich aus einem Bruch ergibt, der im Nenner den Gesamtbetrag der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze und der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze enthält. Nach der genannten Bestimmung müssen in diesem Nenner unberücksichtigt bleiben zum einen Dividenden, die Tochtergesellschaften an eine Holdinggesellschaft ausschütten, die wegen anderer Tätigkeiten mehrwertsteuerpflichtig ist und die für diese Tochtergesellschaften Verwaltungsdienstleistungen erbringt, da Dividenden kein Entgelt für eine wirtschaftliche Tätigkeit sind und daher nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, und zum anderen Zinsen, die diese Tochtergesellschaften dieser Holdinggesellschaft für ihnen gewährte Darlehen zahlen, wenn diese Darlehensumsätze keine wirtschaftliche Tätigkeit der Holdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie darstellen.

(vgl. Randnrn. 21, 32 und Tenor)

Fundstelle(n):
BFH/NV-Beilage 2001 S. 37 Nr. 1
WAAAB-72578

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