Gesetze: Richtlinie 77/388 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst.
n;
Richtlinie
77/388 Art. 13 Teil A Abs. 2
Mehrwertsteuer: Einschränkung der Steuerbefreiung bestimmter
dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten - Solokünstler als kulturelle
Einrichtung
Leitsatz
1. Artikel 13 Teil A Absatz 1
Buchstabe n der Sechsten Richtlinie 77/388 über die Befreiung bestimmter
kultureller Dienstleistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen
Rechts oder anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten
Einrichtungen erbracht werden, von der Mehrwertsteuer ist dahin auszulegen,
dass der Begriff der "anderen... anerkannten Einrichtungen" als
Einzelkünstler auftretende Solisten nicht ausschließt.
Der Grundsatz der steuerlichen
Neutralität verbietet es nämlich, dass Einzelkünstler, sobald
der kulturelle Charakter ihrer Leistungen anerkannt ist, nicht ebenso wie
kulturelle Gruppen als Einrichtungen angesehen werden können, die den
Einrichtungen des öffentlichen Rechts gleichgestellt sind, die bestimmte
von dieser Bestimmung erfasste kulturelle Dienstleistungen anbieten.
( vgl. Randnrn. 27, 30, Tenor 1
)
2. Aus der Überschrift des
Artikels 13 Teil A der Sechsten Richtlinie 77/388 "Befreiungen bestimmter dem
Gemeinwohl dienender Tätigkeiten" als solcher ergeben sich keine
Einschränkungen der Möglichkeiten der Steuerbefreiung nach dieser
Bestimmung. Mögliche Einschränkungen der Inanspruchnahme der
Steuerbefreiungen können nur im Rahmen der Anwendung von Artikel 13 Teil A
Absatz 2 über die Befugnis der Mitgliedstaaten, die Steuerbefreiung von
bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, bzw. ihre Verpflichtung,
bestimmte Leistungen von dieser Steuerbefreiung auszuschließen,
erfolgen.