Leitsatz
Nach Artikel 13 Teil A Absatz 1
Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388 über die Befreiung bestimmter
ärztlicher Leistungen von der Mehrwertsteuer werden nicht sämtliche
Leistungen, die im Rahmen der Ausübung ärztlicher und
arztähnlicher Berufe erbracht werden können, von der Steuer befreit,
sondern nur die Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin".
Insoweit ist das Ziel einer
ärztlichen Leistung dafür ausschlaggebend, ob diese von der Steuer zu
befreien ist. Wird eine solche Leistung daher in einem Zusammenhang erbracht,
der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel nicht der Schutz
einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der
Gesundheit ist, sondern die Erstattung eines Gutachtens, das Voraussetzung
einer Entscheidung ist, die Rechtswirkungen erzeugt, so findet die
Steuerbefreiungsregelung auf diese Leistung keine Anwendung.
Somit ist Artikel 13 Teil A Absatz 1
Buchstabe c dahin auszulegen, dass die darin normierte Mehrwertsteuerbefreiung
nicht für die Leistung eines Arztes gilt, die in der Erstellung eines
Gutachtens zum Gesundheitszustand einer Person im Hinblick darauf besteht,
Anhaltspunkte zu gewinnen, die für oder gegen einen Antrag auf Zahlung
einer Invaliditätspension sprechen. Dass der medizinische
Sachverständige von einem Gericht oder einer Pensionsversicherungsanstalt
beauftragt wurde, ist hierfür ohne Belang.
( vgl. Randnrn. 35, 42, 45 und Tenor
)