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EuGH Urteil v. - C-212/01

Gesetze: Richtlinie 77/388 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c

Mehrwertsteuer: Grenzen der Befreiung im Bereich der Humanmedizin für Gutachten, unabhängig davon, ob sie von einem Gericht oder einer Pensionsversicherungsanstalt in Auftrag gegeben worden sind

Leitsatz

Nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388 über die Befreiung bestimmter ärztlicher Leistungen von der Mehrwertsteuer werden nicht sämtliche Leistungen, die im Rahmen der Ausübung ärztlicher und arztähnlicher Berufe erbracht werden können, von der Steuer befreit, sondern nur die Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin".

Insoweit ist das Ziel einer ärztlichen Leistung dafür ausschlaggebend, ob diese von der Steuer zu befreien ist. Wird eine solche Leistung daher in einem Zusammenhang erbracht, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel nicht der Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit ist, sondern die Erstattung eines Gutachtens, das Voraussetzung einer Entscheidung ist, die Rechtswirkungen erzeugt, so findet die Steuerbefreiungsregelung auf diese Leistung keine Anwendung.

Somit ist Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c dahin auszulegen, dass die darin normierte Mehrwertsteuerbefreiung nicht für die Leistung eines Arztes gilt, die in der Erstellung eines Gutachtens zum Gesundheitszustand einer Person im Hinblick darauf besteht, Anhaltspunkte zu gewinnen, die für oder gegen einen Antrag auf Zahlung einer Invaliditätspension sprechen. Dass der medizinische Sachverständige von einem Gericht oder einer Pensionsversicherungsanstalt beauftragt wurde, ist hierfür ohne Belang.

( vgl. Randnrn. 35, 42, 45 und Tenor )

Fundstelle(n):
FAAAB-72643

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