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EuGH Urteil v. - C-235/00

Gesetze: Richtlinie 77/388 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

Mehrwertsteuer: Befreite Umsätze - Begriff der "Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen" - Dienstleistungen eines Call Centers im Finanzwesen

Leitsatz

Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, dass der Ausdruck Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen" Umsätze betrifft, die geeignet sind, Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf Wertpapiere zu begründen, zu ändern oder zum Erlöschen zu bringen, sofern es sich nicht um rein materielle, technische oder administrative Leistungen handelt, die nicht zu Änderungen in rechtlicher oder finanzieller Hinsicht führen.

Dagegen betrifft der Ausdruck Vermittlung, die sich auf Wertpapiere bezieht" keine Dienstleistungen, mit denen eine Partei eines Vertrages über ein Finanzprodukt einen Subunternehmer betraut und die sich auf die Erteilung von Informationen über dieses Produkt und gegebenenfalls die Annahme und Bearbeitung der Anträge auf Zeichnung der entsprechenden Wertpapiere beschränken und nicht deren Ausgabe umfassen. Er bezieht sich vielmehr auf eine eigenständige Tätigkeit, die eine Mittelsperson für eine Partei eines solchen Vertrages ausübt und die u. a. darin besteht, die Gelegenheiten zum Abschluss eines solchen Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln.

( vgl. Randnrn. 28, 33, 39-41 und Tenor )

Fundstelle(n):
BFH/NV-Beilage 2002 S. 35 Nr. 1
BAAAB-72666

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