Gesetze: Richtlinie 77/388 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr.
5
Mehrwertsteuer: Befreite Umsätze - Begriff der
"Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen" - Dienstleistungen eines Call
Centers im Finanzwesen
Leitsatz
Artikel 13 Teil B Buchstabe d
Nummer 5 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist dahin
auszulegen, dass der Ausdruck Umsätze, die sich auf Wertpapiere beziehen"
Umsätze betrifft, die geeignet sind, Rechte und Pflichten der Parteien in
Bezug auf Wertpapiere zu begründen, zu ändern oder zum Erlöschen
zu bringen, sofern es sich nicht um rein materielle, technische oder
administrative Leistungen handelt, die nicht zu Änderungen in rechtlicher
oder finanzieller Hinsicht führen.
Dagegen betrifft der Ausdruck
Vermittlung, die sich auf Wertpapiere bezieht" keine Dienstleistungen, mit
denen eine Partei eines Vertrages über ein Finanzprodukt einen
Subunternehmer betraut und die sich auf die Erteilung von Informationen
über dieses Produkt und gegebenenfalls die Annahme und Bearbeitung der
Anträge auf Zeichnung der entsprechenden Wertpapiere beschränken und
nicht deren Ausgabe umfassen. Er bezieht sich vielmehr auf eine
eigenständige Tätigkeit, die eine Mittelsperson für eine Partei
eines solchen Vertrages ausübt und die u. a. darin besteht, die
Gelegenheiten zum Abschluss eines solchen Vertrages nachzuweisen, mit der
anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des
Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu
verhandeln.
( vgl. Randnrn. 28, 33, 39-41 und
Tenor )
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BFH/NV-Beilage 2002 S. 35 Nr. 1 BAAAB-72666