Begriff der "öffentlichen Urkunde" - Vollstreckungen ohne
Mitwirkung einer öffentlich bestellten Urkundsperson aufgenommener Urkunde
in einem anderen Mitgliedstaat
Leitsatz
Ein nach dem Recht des
Ursprungsstaats vollstreckbarer Schuldschein, der nicht von einer Behörde
oder einer anderen von diesem Staat hierzu ermächtigten Stelle beurkundet
worden ist, ist keine öffentliche Urkunde im Sinne von Artikel 50 des
Übereinkommens vom über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen.
Die Beweiskraft dieser Urkunden
muß nämlich so unbestreitbar sein, daß sich die Gerichte des
Vollstreckungsstaats hierauf verlassen können, da unter die genannte
Bestimmung fallende Urkunden unter den gleichen Voraussetzungen wie
gerichtliche Entscheidungen vollstreckt
werden.