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EuGH Urteil v. - C-260/97

Gesetze: Übereinkommen vom Art. 50

Begriff der "öffentlichen Urkunde" - Vollstreckungen ohne Mitwirkung einer öffentlich bestellten Urkundsperson aufgenommener Urkunde in einem anderen Mitgliedstaat

Leitsatz

Ein nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbarer Schuldschein, der nicht von einer Behörde oder einer anderen von diesem Staat hierzu ermächtigten Stelle beurkundet worden ist, ist keine öffentliche Urkunde im Sinne von Artikel 50 des Übereinkommens vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

Die Beweiskraft dieser Urkunden muß nämlich so unbestreitbar sein, daß sich die Gerichte des Vollstreckungsstaats hierauf verlassen können, da unter die genannte Bestimmung fallende Urkunden unter den gleichen Voraussetzungen wie gerichtliche Entscheidungen vollstreckt werden.

Fundstelle(n):
LAAAB-72680

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