Leitsatz
Die Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1
Buchstabe a und 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388
zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern sind so auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger, der sich
dafür entscheidet, ein Gebäude insgesamt seinem Unternehmen
zuzuordnen, und später einen Teil dieses Gebäudes für seinen
privaten Bedarf verwendet, zum Abzug der auf die gesamten Herstellungskosten
dieses Gebäudes entrichteten Vorsteuerbeträge berechtigt und
dementsprechend verpflichtet ist, die Mehrwertsteuer auf den Betrag der
Ausgaben für diese Verwendung zu zahlen.
Dagegen stehen die Artikel 6 Absatz 2
Unterabsatz 1 Buchstabe a und 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie
nationalen Rechtsvorschriften entgegen, wonach diese Verwendung als eine - als
Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks im Sinne des Artikels 13
Teil B Buchstabe b - steuerfreie Dienstleistung behandelt wird, denn eine
solche Verwendung, bei der es nicht nur an der Zahlung eines Mietzinses,
sondern auch an einer wirklichen Vereinbarung über die Dauer des
Nutzungsrechts und über das Recht, die Wohnung in Besitz zu nehmen und
andere von ihr auszuschließen, fehlt, fällt nicht unter diese
Vorschrift.
( vgl. Randnrn. 42-43, 51-52, 56 und
Tenor )