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EuGH Urteil v. - C-322/99 und C-323/99

Gesetze: Richtlinie 77/388 Art. 5 Abs. 6; Richtlinie 77/388 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b; Richtlinie 77/388 Art. 20 Abs. 1 Buchst. b

Leitsatz

1. Ein Steuerpflichtiger, der einen Gegenstand (hier einen Pkw), den er ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben hat und der nach seiner Anschaffung Gegenstand von Arbeiten war, für die die Mehrwertsteuer abgezogen wurde, zu unternehmensfremden Zwecken entnimmt, hat die nach Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage — geschuldete Mehrwertsteuer nur für die Bestandteile zu entrichten, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, d. h. diejenigen, die ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verloren haben, als sie nach Anschaffung des Pkws und im Anschluss an Umsätze, die durch Lieferungen von Gegenständen erzielt worden sind und zu einer dauerhaften, im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung des Pkws geführt haben, in den Pkw eingebaut worden sind.

2. Im Fall einer nach Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 steuerpflichtigen Entnahme, insbesondere der Entnahme eines Gegenstands (hier eines Pkws),

- der ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben wurde

- und an dem Arbeiten ausgeführt worden sind, die zum Vorsteuerabzug berechtigt und zum Einbau von „Bestandteilenn" geführt haben,

ist die Besteuerungsgrundlage im Sinne von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388 unter Bezugnahme auf den im Zeitpunkt der Entnahme geltenden Preis für diejenigen in den Pkw eingegangenen Gegenstände zu bestimmen, die Bestandteile des entnommenen Gegenstands im Sinne von Artikel 5 Absatz 6 dieser Richtlinie sind.

3. Der aufgrund von Arbeiten, die nach Anschaffung des Gegenstands (hier eines Pkws) ausgeführt worden sind und zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, in Anspruch genommene Vorsteuerabzug ist Gegenstand einer Berichtigung nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie, wenn diese Arbeiten nicht zur Mehrwertsteuerpflicht gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 bei der Entnahme des Pkws geführt haben und ihr Wert nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen vor der Überführung des Fahrzeugs in sein Privatvermögen vollständig verbraucht worden ist.

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Fundstelle(n):
JAAAB-72727

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