Mehrwertsteuer: Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug unter
außergewöhnlichen Umständen und Berichtigung der
Vorsteuerabzüge
Leitsatz
Artikel 17 der Sechsten Richtlinie
77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuern ist so auszulegen, daß er es einem Steuerpflichtigen,
der als solcher handelt, erlaubt, die Mehrwertsteuer, die er für
Gegenstände oder Dienstleistungen schuldet, die ihm für
Investitionsarbeiten geliefert oder erbracht wurden, die im Rahmen
steuerpflichtiger Umsätze verwendet werden sollen, in Abzug zu bringen.
Das Recht auf Vorsteuerabzug bleibt erhalten, wenn der Steuerpflichtige
aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig waren, diese
Gegenstände oder Dienstleistungen nie verwendet hat, um steuerpflichtige
Umsätze zu bewirken. Gegebenenfalls kann die Lieferung eines
Investitionsgutes innerhalb des Berichtigungszeitraums zu einer Berichtigung
des Vorsteuerabzugs unter den in Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 77/388
vorgesehenen Voraussetzungen
führen.