Unterschiedliche Behandlung der Abzugsfähigkeit von
Unterhaltsleistungen für einen Ehepartner mit Wohnsitz in einem anderen
Mitgliedstaat
Leitsatz
Die Artikel 12 Absatz 1 EG und 18
Absatz 1 EG sind dahin auszulegen, dass es ihnen nicht zuwiderläuft, dass
ein in Deutschland wohnender Steuerpflichtiger nach einer nationalen Regelung
wie der im Ausgangsverfahren einschlägigen von seinen steuerpflichtigen
Einkünften in diesem Mitgliedstaat nicht Unterhaltsleistungen an seine in
einem anderen Mitgliedstaat, in dem diese Unterhaltsleistungen steuerfrei sind,
wohnende frühere Ehefrau abziehen kann, während er dazu berechtigt
wäre, wenn sie in Deutschland ansässig
wäre.