Vorsteuerabzug für Dienstleistungen bei teilweiser
Mehrwertsteuerpflicht (hier: Übertragung eines Gesamtvermögens oder
eines Teilvermögens)
Leitsatz
Hat ein Mitgliedstaat von der in
Artikel 5 Absatz 8 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern vorgesehenen
Möglichkeit Gebrauch gemacht, so dass die Übertragung eines
Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens so behandelt wird, als ob
keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, so gehören die Ausgaben
des Übertragenden für die Dienstleistungen, die er zur
Durchführung der Übertragung in Anspruch nimmt, zu seinen allgemeinen
Kosten; sie weisen damit grundsätzlich einen direkten und unmittelbaren
Zusammenhang mit seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit auf.
Führt der Übertragende sowohl Umsätze aus, für die ein
Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch Umsätze, für die dieses
Recht nicht besteht, kann er deshalb gemäß Artikel 17 Absatz 5 der
Sechsten Richtlinie 77/388 nur den Teil der Mehrwertsteuer abziehen, der auf
den Betrag der erstgenannten Umsätze entfällt. Weisen jedoch die
verschiedenen Dienstleistungen, die der Übertragende für die
Durchführung der Übertragung in Anspruch genommen hat, einen direkten
und unmittelbaren Zusammenhang mit einem klar abgegrenzten Teil seiner
wirtschaftlichen Tätigkeit auf, so dass die Kosten dieser Dienstleistungen
zu den allgemeinen Kosten dieses Unternehmensteils gehören, und
unterliegen alle Umsätze dieses Unternehmensteils der Mehrwertsteuer, so
kann der Steuerpflichtige die gesamte Mehrwertsteuer abziehen, die seine
Ausgaben für die Vergütung dieser Dienstleistungen belastet.
( vgl. Randnr. 42 und Tenor
)
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Fundstelle(n): BFH/NV-Beilage 2001 S. 48 Nr. 1 QAAAB-72794