Gesetze: Richtlinie 77/388 Art. 13 Teil B Buchst. a
Mehrwertsteuer auf Versicherungsumsätze: Dienstleistungen im
Versicherungswesen in Abgrenzung zu Backoffice-Tätigkeiten, die nicht von
Versicherungsmaklern oder -vertretern erbracht werden
Leitsatz
Artikel 13 Teil B Buchstabe a der
Sechsten
Richtlinie 77/388/EWG des
Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem:
einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass
BackofficeTätigkeiten, die darin bestehen, gegen Vergütung
Dienstleistungen für ein Versicherungsunternehmen zu erbringen, keine zu
Versicherungsumsätzen gehörende Dienstleistungen, die von
Versicherungsmaklern oder vertretern erbracht werden, im Sinne dieser
Vorschrift darstellen.