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EuGH Urteil v. - C-481/99

Gesetze: Richtlinie 85/577 Art. 1; Richtlinie 85/577 Art. 3 Abs. 2 Buchst. a ; Richtlinie 85/577 Art. 4; Richtlinie 85/577 Art. 5

Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften über grundpfandrechtlich abgesicherte Kreditverträge

Leitsatz

1. Die Richtlinie 85/577 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist dahin auszulegen, dass sie auf einen grundpfandrechtlich abgesicherten Realkreditvertrag anwendbar ist, so dass der Verbraucher, der einen derartigen Vertrag in einem der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Fälle geschlossen hat, über das Widerrufsrecht nach Artikel 5 der Richtlinie verfügt.

Wenn ein Realkreditvertrag an ein Recht an einer Immobilie anknüpft, weil das gewährte Darlehen durch ein Grundpfandrecht abgesichert sein muss, so reicht dieser Gesichtspunkt des Vertrages nicht dafür aus, diesen Vertrag als Vertrag über ein Recht an einer Immobilie im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 85/577 anzusehen. Für die Verbraucher, die mit der Richtlinie 85/577 geschützt werden sollen, und für die Darlehensgeber liegt der Gegenstand eines derartigen Kreditvertrags nämlich in der Überlassung von Kapital, verbunden mit der Verpflichtung der Gegenseite zur Rückerstattung und zur Zahlung von Zinsen. Der Schutz, der dem Verbraucher gewährt wird, der den Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Gewerbetreibenden geschlossen hat, wird aber nicht dadurch entbehrlicher, dass der Kreditvertrag durch ein Grundpfandrecht abgesichert wird.

Im Übrigen enthalten weder die Präambel noch der normative Teil der Richtlinie 87/102 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit dem Erlass dieser Richtlinie den Anwendungsbereich der Richtlinie 85/577 dahin gehend begrenzen wollte, dass deren spezifischer Schutz nicht für Realkreditverträge gilt.

( vgl. Randnrn. 32-34, 39-40, Tenor 1 )

2. Der nationale Gesetzgeber ist durch die Richtlinie 85/577 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen daran gehindert, das Widerrufsrecht nach Artikel 5 dieser Richtlinie für den Fall, dass der Verbraucher nicht gemäß Artikel 4 dieser Richtlinie belehrt wurde, auf ein Jahr nach Vertragsabschluss zu befristen.

( vgl. Randnr. 48, Tenor 2 )

Fundstelle(n):
KAAAB-72838

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