Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften über
grundpfandrechtlich abgesicherte Kreditverträge
Leitsatz
1. Die Richtlinie 85/577
betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist dahin auszulegen,
dass sie auf einen grundpfandrechtlich abgesicherten Realkreditvertrag
anwendbar ist, so dass der Verbraucher, der einen derartigen Vertrag in einem
der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Fälle geschlossen hat,
über das Widerrufsrecht nach Artikel 5 der Richtlinie
verfügt.
Wenn ein Realkreditvertrag an ein
Recht an einer Immobilie anknüpft, weil das gewährte Darlehen durch
ein Grundpfandrecht abgesichert sein muss, so reicht dieser Gesichtspunkt des
Vertrages nicht dafür aus, diesen Vertrag als Vertrag über ein Recht
an einer Immobilie im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie
85/577 anzusehen. Für die Verbraucher, die mit der Richtlinie 85/577
geschützt werden sollen, und für die Darlehensgeber liegt der
Gegenstand eines derartigen Kreditvertrags nämlich in der Überlassung
von Kapital, verbunden mit der Verpflichtung der Gegenseite zur
Rückerstattung und zur Zahlung von Zinsen. Der Schutz, der dem Verbraucher
gewährt wird, der den Vertrag außerhalb der Geschäftsräume
des Gewerbetreibenden geschlossen hat, wird aber nicht dadurch entbehrlicher,
dass der Kreditvertrag durch ein Grundpfandrecht abgesichert wird.
Im Übrigen enthalten weder die
Präambel noch der normative Teil der Richtlinie 87/102 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den
Verbraucherkredit Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber
mit dem Erlass dieser Richtlinie den Anwendungsbereich der Richtlinie 85/577
dahin gehend begrenzen wollte, dass deren spezifischer Schutz nicht für
Realkreditverträge gilt.
( vgl. Randnrn. 32-34, 39-40, Tenor 1
)
2. Der nationale Gesetzgeber ist
durch die Richtlinie 85/577 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
daran gehindert, das Widerrufsrecht nach Artikel 5 dieser Richtlinie für
den Fall, dass der Verbraucher nicht gemäß Artikel 4 dieser
Richtlinie belehrt wurde, auf ein Jahr nach Vertragsabschluss zu
befristen.