Gesetze: Richtlinie 77/388 Art. 2 Nr.
1;
Richtlinie
77/388 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a
Mehrwertsteuer: Geltungsbereich und Besteuerungsgrundlage bei
Wettbewerben, bei denen der Veranstalter nur eine Ehrenschuld
eingeht
Leitsatz
1. Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten
Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, dass eine Dienstleistung, die
gegen Entgelt erbracht wird, aber auf eine unvollkommene Verbindlichkeit
zurückgeht, weil vereinbart worden ist, dass der Dienstleistende
hinsichtlich der Erbringung dieser Dienstleistung nur eine Ehrenschuld eingeht,
einen der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsatz darstellt.
( vgl. Randnr. 24, Tenor 1 )
2. Artikel 11 Teil A Absatz 1
Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist dahin
auszulegen, dass der Gesamtbetrag der vom Veranstalter eines Wettbewerbs
eingenommenen Teilnahmegebühren die Besteuerungsgrundlage für diesen
Wettbewerb bildet, wenn der Veranstalter über diesen Betrag frei
verfügen kann.
( vgl. Randnr. 31, Tenor 2
)
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 1326 Nr. 21 FAAAB-72844