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EuGH Urteil v. - C-498/99

Gesetze: Richtlinie 77/388 Art. 2 Nr. 1; Richtlinie 77/388 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

Mehrwertsteuer: Geltungsbereich und Besteuerungsgrundlage bei Wettbewerben, bei denen der Veranstalter nur eine Ehrenschuld eingeht

Leitsatz

1. Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, dass eine Dienstleistung, die gegen Entgelt erbracht wird, aber auf eine unvollkommene Verbindlichkeit zurückgeht, weil vereinbart worden ist, dass der Dienstleistende hinsichtlich der Erbringung dieser Dienstleistung nur eine Ehrenschuld eingeht, einen der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsatz darstellt.

( vgl. Randnr. 24, Tenor 1 )

2. Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, dass der Gesamtbetrag der vom Veranstalter eines Wettbewerbs eingenommenen Teilnahmegebühren die Besteuerungsgrundlage für diesen Wettbewerb bildet, wenn der Veranstalter über diesen Betrag frei verfügen kann.

( vgl. Randnr. 31, Tenor 2 )

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1326 Nr. 21
FAAAB-72844

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